terms and conditions

Angebots-/Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeines

Unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Davon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden auch durch die Annahme seines Auftrages nicht anerkannt und gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Durch die Ausführung des Auftrages und die Annahme der von uns erbrachten Leistungen bestätigt der Besteller sein Einverständnis mit den nachfolgenden Bedingungen. Diese Lieferbedingungen gelten auch für den zukünftigen Geschäftsverkehr mit dem Besteller.

II. Angebot, Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend bis zur Annahme durch den Besteller. Aufträge durch den Besteller gelten für diesen als unwiderruflich abgegeben. Der Lieferumfang wird erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Ein Vertrag kommt mit dem Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung beim Besteller zustande. Bis dahin gilt unser Angebot als unverbindlich. Inhalt des Vertrages sind unser schriftliches Angebot sowie eventuell abweichende Regelungen in der schriftlichen Auftragsbestätigung.

2. Von unseren Lieferbedingungen abweichende Vereinbarungen oder mündliche Erklärungen unserer Mitarbeiter sind für uns nur verbindlich, wenn sie schriftlich von uns bestätigt oder in einem Verhandlungsprotokoll niedergelegt worden sind. Spätere Abweichungen oder Vereinbarungen werden nur Bestandteil des Vertrages, wenn dies im Einzelnen und erkennbar schriftlich vereinbart wird. Abreden, die diesen Voraussetzungen nicht genügen, sind unwirksam.

3. Die zum Angebot gehörenden Zeichnungen und andere Abbildungen unserer Maschinen und Teilen dienen nur der Veranschaulichung und sind für deren Konstruktion sowie äußere Erscheinung nicht maßgebend. Die darin angegebenen Abmessungen und Gewichte sind unverbindlich. Verbindliche Unterlage erhält der Besteller bei Lieferung im Rahmen der Dokumentation. Maße, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen und ähnliche Informationen, die vorher genannt werden, sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich von uns als vereinbart bestätigt werden.

4. Bei Neukonstruktionen und Sonderausführungen behalten wir uns ausdrücklich vor, die Möglichkeit der Ausführung offenzulassen. Treten wir in einem solchen Fall vom Vertrag zurück, sind Schadensersatzansprüche mit den Einschränkungen nach Ziffer X. uns gegenüber ausgeschlossen.

5. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. Aufforderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller nicht unzumutbar sind.

6. Nimmt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag Abstand, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, mindestens die je nach Fertigungsstand durch Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und zuzüglich 5 % des Preises für entgangenen Gewinn verlangen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringen Schadens vorbehalten. Gleiches gilt für die einvernehmliche Aufhebung eines Vertrages, sofern nichts anderes vereinbart ist.

III. Lieferung

1. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart sind. In allen übrigen Fällen sind Lieferfristen, auch wenn sie von uns genannt sind, stets freibleibend und unverbindlich. In jedem Fall beginnt der Lauf der Lieferfrist erst mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor Erfüllung bestehender Mitwirkungspflichten durch den Besteller, insbesondere Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Beistellungen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben sowie vereinbarter Anzahlungen. Die vereinbarten Termine gelten auch mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig geliefert wird.

2. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen des Arbeitskampfes (insbesondere Streik und Aussperrung) und beim Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse wie Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, Produktion von Ausschuss, erheblichem Personalausfall, gleichgültig, ob diese Hindernisse bei uns oder bei einem Zulieferanten eintreten, entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Das gleiche gilt für Verzögerungen in der notwendigen Mitarbeit des Bestellers. Auch Beeinträchtigungen durch höhere Gewalt und andere von uns nicht zu vertretende Störungen, wie etwa Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, terroristische Anschläge u. ä., verlängern die vereinbarten Lieferfristen angemessen. Dies gilt auch dann, wenn die Störungen zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden. Wir werden dem Besteller Beginn und Ende derartige Ereignisse in wichtigen Fällen zeitnah mitteilen.

3. Soweit wir schuldhaft eine verbindliche Lieferfrist aus anderen als den in Absatz 2 genannten Gründen nicht eingehalten haben, kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag über die verspätete Lieferung zurücktreten.

4. Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen sind zulässig, es sei denn, sie sind dem Besteller nicht zumutbar.

5. Der Besteller ist verpflichtet, sich auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen eines Verzugs der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer X. verlangt oder auf Lieferung besteht.

6. Weitergehende Rechte des Bestellers aus Verzug, insbesondere auf Schadensersatz sind in dem in Ziffer X. bestimmten Umfang ausgeschlossen.

IV. Preise

1. Die Preise verstehen sich freibleibend netto ab unserem Werk, ausschließlich Verpackung. Die Preise enthalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Kosten der Versendung und Verpackung trägt der Besteller. Soweit wir nach der Verpackungsordnung verpflichtet sind, die zum Transport verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Besteller die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung und die angegebenen Kosten ihrer Verwerfung oder – soweit dies möglich und von uns als zweckmäßig erachtet wird – die angemessenen Kosten, die zusätzlich für eine erneute Verwendung der Verpackung anfallen.

2. Für den Fall, dass sich bis zur Vertragserfüllung die Grundlagen der Kalkulation ändern, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt waren, bleibt eine entsprechende Erhöhung des Preises vorbehalten. Preisänderungen sind insbesondere zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 6 Wochen liegen. Erhöhen sich bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist in diesen Fällen zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Ist der Besteller nicht Kaufmann , eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelungen zulässig wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen.

V. Zahlungsbedingungen

1. Rechnungsbeträge werden jeweils innerhalb von 30 Tagen fällig. Es gelten folgende Zahlungsbedingungen: 30 % Anzahlung bei Auftragseingang, 60 % bei Lieferung und 10 % Zahlung nach Endabnahme, spätestens jedoch 6 Wochen nach Lieferung. Etwa abweichende Zahlungsbedingungen können im Vertrag festgelegt werden. Schecks und/oder Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Eingang des Gegenwerts als Zahlung. Diskont- und sonstige Wechselspesen sowie Kosten der Einziehung gehen zu Lasten des Bestellers.

2. Sofern die Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung, spätestens jedoch 30 Tage nach Lieferung bezahlt wird, gerät der Besteller in Zahlungsverzug und wir können Verzugszinsen sowie einen etwa weitergehenden Verzugsschaden geltend machen. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Wir sind berechtigt, im Einzelfall einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.

3. Gegen unsere Zahlungsansprüche kann der Besteller nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, auf alle fälligen und einredefreien Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige Barzahlung zu verlangen. Dieses Recht wird durch eine Stundung oder durch die Annahme von Schecks nicht ausgeschlossen. Ferner sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen. Dies gilt auch, wenn sich nach Vertragsschluss die Gefahr einer mangelnden Zahlungsfähigkeit des Bestellers herausstellt. Wir sind auch berechtigt, vom Vertrag fristlos und ohne Verpflichtung zum Schadensersatz zurückzutreten, insbesondere wenn der Besteller trotz Aufforderung zur Leistung Zug-um-Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit ist.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, unser Eigentum.

2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne uns zustehende Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

3. Wird Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne das wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert. Der Besteller verwahrt die Ware in diesen Fällen kostenlos für uns.

4. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer VI. 4.2 auf uns auch tatsächlich übergehen.

4.1 Die Befugnisse des Bestellers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit unserem Widerruf infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenstage des Bestellers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.

4.2 Der Besteller tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab. Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und haben wir hieran die Höhe unseres Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht uns die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert unserer Rechte an der Ware zu; der Besteller tritt in dieser Höhe hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der neuen Sache an uns ab. Hat der Besteller die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird unsere Forderung sofort fällig und der Besteller tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an uns weiter. Die Abtretung nehmen wir hiermit an.

4.3 Der Besteller ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Wiederruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Bestellers bzw. bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers und nach ausdrücklicher Mahnung unsererseits. In diesem Fall sind wir vom Besteller bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Besteller ist verpflichtet uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen, uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten sowie auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderung auszustellen.

4.4 Zu anderen Verfügungen über die in Vorbehaltseigentum oder in unserem Miteigentum stehenden Gegenstände oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Besteller nicht berechtigt. Über Pfändungen hat uns der Besteller unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

5. Übersteigt der Fakturenwert der für uns bestehenden Sicherheit unsere sämtlichen Forderungen einschließlich Nebenforderungen (z. B. Zinsen, Kosten) um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

6. Nehmen wir aufgrund des Eigentumsvorbehaltes die gelieferte Ware zurück, so liegt – unbeschadet anderer zwingender Gesetzesbestimmungen – nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Wir sind berechtigt, uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf zu befriedigen.

7. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware und die unserem Eigentum oder Miteigentum unterliegenden neuen Sachen unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsanspräche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Die Abtretung nehmen wir hiermit an.

8. Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind, bestehen.

VII. Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

1. Kisten, Verladeschlitten und dergleichen werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers ab unserem Werk.

2. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, zum Beispiel die Versendungskosten, Anlieferung, Aufstellung oder Inbetriebsetzung übernommen haben.

3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Wir sind jedoch verpflichtet, die Ware zu versichern soweit der Besteller dies verlangt und die entsprechende Kostentragung zugesagt hat.

4. Wir sind in allen Fällen berechtigt, nach Fertigstellung der Ware eine Abnahme der Ware durch den Besteller in unserem Hause zu verlangen (Vorabnahme). Für den Verzug mit einer (Vor-) Abnahmehandlung oder deren Verweigerung gelten die Regelungen nach Abs. 3 entsprechend. Nach erfolgter Vorabnahme können wir Zahlung von bis zu 90 % des vereinbarten Preises verlangen, bevor wir der Verpflichtung zur Versendung, Montage und Inbetriebsetzung nachzukommen haben.

VIII. Probematerial

Jede Maschine wird vor dem Versand geprüft. Zu diesem Zweck muss der Besteller uns das benötigte Originalmaterial auf unsere Anforderung unentgeltlich und kostenfrei zusenden. Das Originalmaterial muss zeichnungsgerecht sein. Wir sind nicht dafür verantwortlich, dass die gesamte Menge des Originalmaterials wieder zurückgesandt wird, dass sie unbeschädigt bleibt oder ihren Wert behält. Im Probebetrieb hergestellte Stücke dürfen durch den Besteller nicht in Umlauf gebracht werden.

IX. Gewährleistung, Haftung

1. Aufgrund öffentlicher Äußerungen durch uns, den Hersteller oder dessen Gehilfen haften wir nicht, wenn und soweit der Besteller nicht nachweisen kann, dass die Aussagen seine Kaufentscheidung beeinflusst haben oder wenn wir die Äußerung nicht kannten und nicht kennen mussten oder die Aussage im Zeitpunkt der Kaufentscheidung des Bestellers bereits berichtigt war.

2. Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel und vereinbarte Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel der Lieferung hat er uns unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Lieferung, versteckte Mängel spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung schriftlich zu melden. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware auch abzunehmen, wenn sie unwesentlich Mängel aufweisen sollte.

3. Der Besteller hat uns Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandung zu geben, insbesondere beschädigte Ware und ihre Verpackung zur Inspektion durch uns zur Verfügung zu stellen. Verweigert er dies, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.

4. Verlangt der Besteller wegen eines Mangels Nacherfüllung, so können wir wählen, ob er den Mangel selbst beseitigt oder mangelfreie Ware als Ersatz liefert. Ersetzte Ware wird unser Eigentum und ist an uns zurückzugeben. Wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich ist oder aus sonstigen von uns zu vertretenden Gründen innerhalb der vom Besteller bestimmten Frist nicht erfolgt oder fehlschlägt, kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag über die mangelhafte Lieferung zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

5. Von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Etwaige beim Besteller entstehende Kosten trägt dieser selbst. Notwendige Montage- und Reisekosten, die im Zusammenhang mit unberechtigten Mängelrügen aufgewendet werden, hat der Besteller zu bezahlen. Durch etwaige seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

7. Wir haften nicht für Schäden der Ware, die durch natürliche Abnutzung, ungeeignete, unsachgemäße oder nicht vertragsgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung, übermäßige Beanspruchung oder unsachgemäße Änderung, Nachbesserung oder Instandsetzungsarbeiten durch den Besteller oder Dritte, oder durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, sofern diese nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.

8. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung und auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens – einschließlich Begleit- oder Folgeschadens, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn

8.1 wir einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben.

8.2 der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch diese Personen beruht, oder

8.3 eine schuldhafte Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat.

Im Fall einfacher Fahrlässigkeit ist jedoch unsere Ersatzpflicht der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

9. Die Bestimmungen gemäß Absatz 8 gelten entsprechend für direkte Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

10. Sämtliche Mängelansprüche des Bestellers einschließlich der in den Absätzen 8 und 9 geregelten Schadensersatzansprüche verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Ware an den Besteller. Für Ersatzstücke und die Ausbesserung beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr; sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist für den Liefergegenstand. Diese Bestimmung gilt nicht soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634a (Baumängel)BGB längere Fristen vorschreibt.

X. Begrenzung von Ersatzansprüchen

Weitergehende Schadensersatzansprüche oder sonstige Ersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XI. Besondere Bestimmungen für Sondermaschinen

1. Handelt es sich um einen auf die besonderen Belange des Bestellers zugeschnittenen Liefergegenstand, den wir in dieser Form für die vom Besteller vorgegebene Zweckbestimmung noch nicht hergestellt haben und ist dies dem Besteller bekannt, gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen.

2. Ist die Überschreitung von Lieferfristen oder –terminen auf unvorhergesehene Schwierigkeiten konstruktiver oder sonstiger technischer Art zurückzuführen, können wir erst nach Ablauf einer den besonderen Umständen entsprechenden weiteren Frist in Verzug geraten.

3. Der Liefergegenstand ist unabhängig von den vereinbarten Leistungsdaten abnahmefähig, wenn er unter Berücksichtigung der jeweiligen technischen Schwierigkeiten des zu verarbeitenden Materials und des wirtschaftlichen Nutzeffektes für den Besteller eine angemessene Leistung erbringen kann.

4. Haben sich bei Vertragsabschluss gegebene oder von uns ohne grobe Fahrlässigkeit als gegeben angenommene Voraussetzungen für die Erfüllung des Vertrages, insbesondere aufgrund neuer technischer Erkenntnisse oder Erfahrungen unsererseits, so wesentlich geändert, dass dies wirtschaftlich einer Unmöglichkeit unserer Leistung nahekommt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind insoweit ausgeschlossen.

XII. Besondere Bedingungen für Montage- und Reparaturleistungen

1. Für von uns zu erbringende Montage- oder Reparaturleistungen gelten, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart, zunächst die nachfolgenden Bestimmungen in Abs. 2 bis 6, ergänzend die Bestimmungen der übrigen Abschnitte dieser Lieferbedingungen.

2. Montage- und Reparaturleistungen sowie Leistungen zur Aufstellung und Inbetriebnahme und zum Anlernen des Personals werden nach Zeitaufwand gemäß der dem Besteller von uns jeweils zuletzt bekannt gemachten gültigen Preisliste für Montage- und Reparaturleistungen im In- und Ausland zuzüglich anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer vergütet. Unsere Monteure werden entsprechend unseren betriebsinternen Möglichkeiten zur Verfügung gestellt. Die Gewähr für die Einhaltung eines bestimmten Termins kann nicht gegeben werden.

3. Zusätzlich zu der Vergütung sind die von uns im Einzelfall nachgewiesenen notwendigen Reisekosten und Kosten der Unterbringung des von uns für die Leistungserbringung eingesetzten Personals vom Besteller zu erstatten. Bei Flugreisen werden Kosten für Reisen inder Business-Class, für Bahnreisen der 1. Klasse und für Reisen mit dem Pkw die nach den gültigen Einkommensteuerrichtlinien geltenden Vergütungssätze erstattet.

4. Bei Montage- und Reparaturleistungen im Ausland hat der Besteller auf seine Kosten

4.1 für angemessene Unterkunft des von uns entsandten Personals,

4.2 für die Gestellung eines zur Übersetzung geeigneten Übersetzers im erforderlichen Umfang sowie

4.3 rechtzeitig vor Antritt der Reise für die Erholung zur Ein- und Ausreise sowie zum Aufenthalt erforderlicher Genehmigungen, Visa u. ä. zu sorgen. Der Besteller hat ferner etwaige, aufgrund der Erbringung von Montage- und Reparaturleistungen im Ausland gesondert anfallende Steuern oder sonstige Soziallasten zu tragen.

5. Werden die Montage- und Reparaturarbeiten aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, für einen längeren Zeitraum als zwei Tage unterbrochen, sind wir berechtigt, das von uns zur Durchführung der Arbeiten entsandte Personal zurückzurufen, solange, bis uns der Wegfall des Unterbrechungsgrundes mitgeteilt worden ist. Die durch den Rückruf entstehenden Mehrkosten sind vom Besteller zu tragen. Übersteigt die Dauer der Unterbrechung einen Zeitraum von mehr als einem Monat, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, den erteilten Auftrag für die Montage- und Reparaturleistungen zu kündigen; es sei denn, dass diese Leistungen zur Erfüllung von uns übernommener Lieferpflichten erforderlich sind.

6. Der Besteller hat uns nach besten Kräften bei der Erbringung von Montage- und Reparaturleistungen zu unterstützen.

6.1 Er hat insbesondere ausreichend qualifizierte Mitarbeiter zur Unterstützung der Montage- oder Reparaturarbeiten im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.

6.2 uns sämtliche benötigte Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen sowie, soweit notwendig, zu beschaffen,

6.3 geeignete Arbeits- und Aufenthaltsräume für das von uns entsandte Personal bereitzustellen,

6.4 soweit verfügbar zur Erbringung der Montage- und Reparaturleistungen erforderliche technische Hilfsmittel (z. B. Werkzeuge, Mess- und Zeichengeräte, Elektrizität, Wasser, Schmierstoffe, Probiermaterial u. ä.) zur Verfügung zu stellen oder zu beschaffen.

6.5 für die Beseitigung von die Ausführung der Montage- oder Reparaturarbeiten erschwerenden Hindernissen aufgrund äußerer Einflüsse, insbesondere aufgrund Rechten Dritter (z. B. fremder Schutzrechte) zu sorgen.

Die Monteure können erst angefordert werden, wenn von Seiten des Bestellers alle Vorbereitungen für die Aufstellung der Anlage getroffen sind. Werden die vom Besteller geschuldeten Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht rechtzeitig erbracht, sind wir für den Zeitraum, in dem die jeweilige Handlung aussteht, unsererseits von der Erbringung von Leistungspflichten suspendiert. Wir sind darüber hinaus berechtigt, dem Besteller zur Erbringung der geschuldeten Mitwirkungsleistung schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist sind wir berechtigt, den uns erteilten Montage- oder Reparaturauftrag unter Aufrechterhaltung unserer Erstattungsansprüche für bis dahin angefallene Kosten und Einsatzzeiten sowie etwa weitergehender Ansprüche zu kündigen.

XIII. Abbildungen, Zeichnungen, Datenschutz und Geheimhaltung

1. Abbildungen und Zeichnungen für unsere Anlagen dienen nur zur allgemeinen Veranschaulichung und sind für die Konstruktion im Einzelnen nicht maßgebend. Auch verstehen sich die angegebenen Abmessungen und Gewichte unverbindlich. An Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen, insbesondere auch Software, behalten wir uns auch bei Übergabe an den Besteller Eigentums- und Urheberrechte vor. Soweit Software Bestandteil unserer Lieferungen und Leistungen ist, beschränken sich die dem Besteller hieran eingeräumten Rechte auf die Nutzung der Programme in Verbindung mit der Ware ausschließlich innerhalb des Geschäftsbetriebs des Bestellers. Für Software oder andere Programme, die wir von Dritten bezogen haben, gelten ergänzend die Beschränkungen der uns jeweils von diesen Dritten eingeräumten Lizenz, über die wir den Besteller informieren.

2. Die gesamten Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ebenso wie Muster auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden. Ohne unser Einverständnis dürfen Kopien nicht angefertigt werden. Der Besteller sichert zu, Dritten gegenüber den gesamten Inhalt der geschäftlichen Beziehungen mit uns geheim zu halten. Der Besteller wird die mit derartigen Geschäftsgeheimnissen notwendigerweise in Verbindung kommenden Mitarbeiter und etwaige Dritte entsprechend zur Geheimhaltung verpflichten. Der Besteller haftet uns gegenüber für Verletzungen dieser Geheimhaltungsverpflichtung durch Mitarbeiter oder Dritte.

XIV. Schlussbestimmungen

1. Für alle Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge und den internationalen Warenkauf (CISG).

2. Erfüllungsort für den Gegenstand des Vertrages ist der Sitz unserer Firma. Erfüllungsort für die Leistungen des Auftraggebers ist dem entsprechend ebenfalls der Sitz unserer Firma.

3. Gerichtsstand ist der Sitz unserer Firma. Das gilt auch für Urkunden-,Wechsel-und Scheckprozesse.

4. Sollte eine Bestimmung dieser Angebots-/Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Die nachstehenden Bedingungen kommen zur Anwendung gegenüber natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss dieses Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer). Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des jeweiligen Vertragspartners werden nicht anerkannt; dies gilt auch dann, wenn wir AGB oder sonstigen Vertragsbedingungen des jeweiligen Vertragspartners nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem jeweiligen Vertragspartner. Mit der Ausführung unseres Auftrags werden unsere Einkaufsbedingungen uneingeschränkt anerkannt.
1.2. Abweichungen von unseren Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn sie in dem jeweiligen Vertrag schriftlich niedergelegt und durch uns schriftlich per Brief, E-Mail oder Telefax bestätigt worden sind. Gleiches gilt für die Anwendung und Einbeziehung von Lieferbedingungen des jeweiligen Vertragspartners.

2. Vertragsabschluss
2.1. Alle Angebote sind für uns kostenlos und unverbindlich. Erstellt der jeweilige Vertragspartner aufgrund einer Anfrage von FISSEK ein Angebot, so hat er sich dabei genau an die in unserer Anfrage enthaltenen Vorgaben zu halten und auf etwaige Abweichungen hiervon ausdrücklich hinzuweisen.
2.2. Bestellungen, Vereinbarungen, Änderungen und mündliche Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie durch uns schriftlich per Brief, E-Mail oder Telefax erteilt oder bestätigt werden.
2.3. Nimmt der jeweilige Vertragspartner die Bestellung von FISSEK nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Zugang schriftlich an, so sind wir berechtigt, die Bestellung zu widerrufen. Eine Bestellung von FISSEK gilt spätestens 3 Arbeitstage nach deren Versand als zugegangen. Kann FISSEK durch Vorlage eines Sendeberichts nachweisen, dass FISSEK eine Erklärung per Telefax oder Datenfernübertragung (einschließlich Email) versandt hat, gilt die Erklärung als dem jeweiligen Vertragspartner zugegangen.
2.4. FISSEK kann Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den jeweiligen Vertragspartner, insbesondere unter Berücksichtigung etwaiger Mehr- oder Minderkosten sowie Liefertermine, zumutbar ist.
2.5. Der jeweilige Vertragspartner hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln. Dritten gegenüber darf er FISSEK als Vertragspartner nur nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung als Referenz benennen. Dies gilt auch für etwaige Hinweise in Werbematerialien.

3. Preise/Gefahrenübergang
3.1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und stellt einen Festpreis dar. Der Preis versteht sich - zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer - frei Verwendungsstelle einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten. Mangels ausdrücklicher abweichender schriftlicher Vereinbarung gilt dies auch für Bahnsendungen Lieferung „frei Bahnstation Reichenbach" sowie für alle übrigen Sendungen „frei Werk Mylau". Ist ein Preis „ab Werk" oder „ab Lager" vereinbart, ist der von FISSEK zu benennende Hausspediteur zu beauftragen. Alle Kosten (einschließlich Beladung und ausschließlich Rollgeld), die bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehen, trägt der jeweilige Vertragspartner.
Enthält die Bestellung keine Preisangaben, gelten die derzeitigen Listenpreise des jeweiligen Vertragspartners mit den handelsüblichen Abzügen. Die Art der Preisstellung lässt die Vereinbarung über den Erfüllungsort unberührt.
3.2. Lieferscheine, Frachtbriefe, Rechnungen sowie sämtliche Korrespondenz haben die Bestellnummer von FISSEK zu enthalten. Angebote des jeweiligen Vertragspartners sind mit unserer Anfrage-Nr. zu versehen.
3.3. Wir behalten uns die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen vor.
3.4. Der Versand erfolgt auf Gefahr des jeweiligen Vertragspartners. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung verbleibt somit bis zur Lieferung an der von FISSEK gewünschten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle beim jeweiligen Vertragspartner.
3.5. Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterial
muss umweltfreundlich sein und ist nur in dem jeweils erforderlichen Umfang zu verwenden.

4. Zahlungsbedingungen
4.1. Rechnungen sind vollständig, d.h. einschließlich aller dazugehörigen Unterlagen, nach erfolgter Lieferung in ordnungsgemäßer Form und in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Maßgebend für die Bezahlung sind die tatsächlichen Mengen, Gewichte oder sonst der Lieferung zu Grunde liegenden Einheiten sowie die vereinbarten Preise.
4.2. Zahlung erfolgt auf dem handelsüblichen Wege. FISSEK bezahlt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto oder nach 30 Tagen netto ohne Abzug.
4.3 Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind zusammen mit der Lieferung an FISSEK zu übersenden. Spätestens müssen sie jedoch 5 Tage nach Rechnungseingang bei FISSEK vorliegen. Die Zahlungsfrist beginnt nicht vor dem Eingang der vereinbarten Bescheinigung.
4.4. Zahlungen stellen kein Anerkenntnis der Richtigkeit der Rechnung und/oder der Vertragsmäßigkeit der Leistung dar. Bei fehlerhafter Lieferung ist FISSEK berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Weitere Ansprüche bleiben unberührt.
4.5. Leistet FISSEK auf seine Bestellungen Anzahlungen oder Vorauszahlungen, so sind wir jederzeit berechtigt, von dem jeweiligen Vertragspartner die Bestellung einer angemessenen Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft [nach unserem Text] zu verlangen.
4.6. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, findet im Falle unseres Verzuges ein Zinssatz pro Jahr von 5 % über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB Anwendung. Wir zahlen nach unserer Wahl durch Überweisung oder Scheck. Die Zahlung gilt als fristgemäß geleistet, wenn wir nachweislich bis zum Zahlungstermin Überweisungsauftrag oder Scheck abgesandt haben.
4.7. Wir können gegen sämtliche Forderungen, die der jeweilige Vertragspartner gegen uns hat, mit sämtlichen Forderungen aufrechnen, die FISSEK oder denjenigen inländischen Gesellschaften, an denen FISSEK unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, gegen den jeweiligen Vertragspartner zustehen.
4.8. Die Abtretung von Ansprüchen, die der jeweilige Vertragspartner aus diesem Vertrag gegen uns hat, an Dritte bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Für Abtretungen, die aufgrund eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes erfolgen, gilt die Zustimmung als von vornherein erteilt.

5. Liefertermine, Lieferverzug, höhere Gewalt
5.1. Die in unserer Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der jeweilige Vertragspartner gerät bei Versäumung eines festen Liefertermins mit der Lieferung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist bei Bringschulden der Eingang der Ware bei der von FISSEK genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Sofern eine Abnahme erforderlich ist, kommt der jeweilige Vertragspartner ohne Mahnung in Verzug, wenn er die Leistung zum vereinbarten Termin nicht in einer Weise erbracht hat, dass die Abnahme nicht verweigert werden kann (§ 640 Abs. 1 S. 2 BGB).
5.2. Erkennt der jeweilige Vertragspartner, dass die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden können, unabhängig aus welchem Grund, sind wir unverzüglich mündlich und schriftlich über die Nichteinhaltung des Termins sowie über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu unterrichten.
5.3. Im Falle des Verzuges des jeweiligen Vertragspartners sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Vertragspartner gesetzten Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
5.4. Gerät der jeweilige Vertragspartner in Lieferverzug, sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der Gesamtauftragssumme pro Werktag, um den der Liefertermin überschritten wird, höchstens jedoch 5 % der Gesamtauftragssumme, zu verlangen. FISSEK ist berechtigt, die Vertragsstrafe bis zur Zahlung der Schlussrechnung geltend zu machen; § 341 Abs. 3 BGB ist insoweit abbedungen. Die Vertragsstrafe ist auf einen Verzugsschadensersatzanspruch anzurechnen. Die Vertragsstrafe ist lediglich der Mindestwert des Schadensersatzes.
5.5. Auf das Ausbleiben notwendiger, von FISSEK zu liefernder Unterlagen kann sich der jeweilige Vertragspartner nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb einer angemessenen Frist erhalten hat.
5.6. Alle Ereignisse höherer Gewalt berechtigen jeden Vertragspartner, die Erfüllung übernommener Verpflichtungen hinauszuschieben oder, wenn die Ausführung des Vertrages ganz oder teilweise unzumutbar wird, insoweit vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem anderen Vertragspartner hieraus Schadensersatzansprüche erwachsen. Als höhere Gewalt gelten alle Ereignisse, die unerwartet auftreten und von keiner der Parteien schuldhaft herbeigeführt wurden, insbesondere Naturkatastrophen, Feuer, Blitzschlag, Explosionen, Gift- oder Gasaustritt, Überschwemmung, allgemeine Versorgungsstörungen, kriegerische, terroristische oder vergleichbare Einwirkungen, Arbeitskämpfe im eigenen oder in fremden Betrieben sowie staatliche Eingriffe. Der höheren Gewalt stehen gleich, schwere Betriebsstörungen, die eine Einschränkung oder Einstellung des Betriebes herbeiführen, und sonstige Umstände, die die Erfüllung von Verpflichtungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, unabhängig davon, ob sie bei einem Vertragspartner oder bei Dritten eintreten, soweit sie vom Vertragspartner oder dem Dritten nicht zu vertreten sind.
5.7. Bei früherer Anlieferung als vereinbart, darf FISSEK wahlweise die Ware auf Kosten des jeweiligen Vertragspartners zurücksenden oder die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin auf Kosten und Gefahr des jeweiligen Vertragspartners einlagern. Eine vorzeitige Lieferung lässt einen etwaigen Fälligkeitstermin unberührt.
5.8. Teillieferungen akzeptiert FISSEK nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Ist eine Teillieferung vereinbart, hat der jeweilige Vertragspartner die verbleibende Restmenge der Ware aufzuführen.

6. Haftung
Der jeweilige Vertragspartner haftet für jegliche Form von Vertragsverletzungen nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht in diesen Einkaufsbedingungen etwas anderes geregelt ist.

7. Gewährleistung
7.1. Der jeweilige Vertragspartner steht dafür ein, dass die Lieferung/Leistung dem neuesten Stand der Technik, den Vorschriften über die technische Sicherheit, den Arbeits- und Umweltschutz in den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen und Bestimmungen von Behörden und Fachverbänden sowie den besonderen vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der jeweilige Vertragspartner hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen; etwaige Ansprüche von FISSEK werden hierdurch nicht berührt. Hat der jeweilige Vertragspartner Bedenken gegen die von FISSEK gewünschte Art der Ausführung, so hat er diese FISSEK schriftlich mitzuteilen.
7.2. Vertragsspezifikationen technischer und sonstiger Art bezüglich zu erbringender Lieferungen oder Leistungen stellen eine jeweils vereinbarte Beschaffenheit dar; dies gilt auch für eine Beschreibung des Lieferumfangs sowie für eine Zeichnung. Eine Änderung vereinbarter Spezifikationen hat einvernehmlich und schriftlich zu erfolgen.
7.3. Der jeweilige Vertragspartner verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen / Leistungen sowie bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen des wirtschaftlich und technisch Möglichen umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Der jeweilige Vertragspartner haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien sowie für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung seiner gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen. Auf Verlangen von FISSEK wird der jeweilige Vertragspartner uns ein Beschaffenheitszeugnis ggf. auch ein Ursprungszeugnis für die gelieferte Ware ausstellen.
7.4. FISSEK wird gelieferte Ware innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Lieferung auf Transportschäden prüfen und etwaige Schäden dem jeweiligen Vertragspartner unverzüglich mitteilen.
7.5. Die Gewährleistung beginnt im Regelfall mit Nachweis der Funktionsfähigkeit im eingebauten Zustand, spätestens jedoch mit der Abnahme unserer Anlage. Die gesetzlichen Gewährleistungs-ansprüche stehen uns ungekürzt zu. Das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung - Nachbesserung oder Ersatzlieferung - steht uns auch im Falle eines Werkvertrages zu, es sei denn, der jeweilige Vertragspartner ist berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern oder FISSEK Nacherfüllungsverlangen ist für den jeweiligen Vertragspartner im Einzelfall unzumutbar.
7.6. Sollte der jeweilige Vertragspartner nicht unverzüglich nach einer entsprechenden Aufforderung mit der Nacherfüllung beginnen, so steht FISSEK – unbeschadet der gesetzlichen Regelung des Selbstvornahmerechts in § 637 BGB – in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr einer akuten Gefahr von erheblichen Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des jeweiligen Vertragspartners selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Die Lieferung einer mangelfreien Sache oder eines mangelfreien Werks durch Dritte ist in einem solchen Fall nur zulässig, wenn dies unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt erscheint.
7.7. Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter Lieferung verjähren nach 24 Monaten gerechnet ab dem Gefahrübergang. Gewährleistungsansprüche für mangelhafte Reserveteile und für Handelsware, die als solche im Vertrag besonders bezeichnet ist, verjähren nach 24 Monaten nach Inbetriebnahme oder nach Auslieferung an den Kunden, spätestens jedoch 3 Jahre nach Lieferung an uns. Für den Fall, dass Lieferteile auf Mängel untersucht oder Mängel an Lieferteilen beseitigt werden mussten und die Lieferteile daher nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich die Gewährleistungsverjährungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung.
Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt die vorgenannte Gewährleistungsverjährungsfrist im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbesserung bzw. der Neulieferung von neuem.
7.8. Sofern uns im kaufmännischen Verkehr nach § 377 Abs. 1 HGB die Untersuchung der Leistung und die Mängelanzeige obliegen, sind Untersuchung und Mängelanzeige fristgerecht erfolgt, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Ablieferung erfolgen. Die Anzeige eines Mangels, der sich erst später zeigt, ist fristgerecht nach § 377 Abs. 3 HGB bis zum Ablauf von 10 Arbeitstagen nach Entdeckung des Mangels.
7.9. Ist die Ware im Zeitpunkt des Erwerbs durch FISSEK mit einem Rechtsmangel behaftet, stellt der jeweilige Vertragspartner FISSEK von etwaige bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Gewährleistungsansprüche wegen Rechtsmängeln verjähren in 3 Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und FISSEK von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 10 Jahren von ihrer Entstehung an.

8. Produkthaftung
8.1. Wird FISSEK wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder auf Grund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen wegen einer Fehlerhaftigkeit des Produktes in Anspruch genommen, die auf die vom jeweiligen Vertragspartner gelieferte Ware zurückzuführen ist, ist FISSEK berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, soweit ein etwaiger Schaden durch das von dem jeweiligen Vertragspartner gelieferte Produkt verursacht wurde. Dieser Schadensersatz umfasst auch die Kosten einer notwendigen Rückrufaktion. Sofern ein Fehler an einem von dem jeweiligen Vertragspartner gelieferten Teil auftritt, so wird vermutet, dass der Fehler ausschließlich im Verantwortungsbereich des jeweiligen Vertragspartners entstanden ist.
8.2. Der jeweilige Vertragspartner ist verpflichtet, eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und FISSEK diese nach Aufforderung nachzuweisen. Soweit FISSEK dies für erforderlich hält, wird der jeweilige Vertragspartner mit FISSEK eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.
8.3. Der jeweilige Vertragspartner wird sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und FISSEK auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorlegen.

9. Schutzrechte
9.1. Der jeweilige Vertragspartner sichert zu, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere, dass durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter innerhalb Deutschlands nicht verletzt werden. Sofern dem jeweiligen Vertragspartner bekannt ist, dass seine Produkte von FISSEK auch in Ländern außerhalb Deutschlands vertrieben werden, gilt vorstehendes auch für jene Länder.
9.2. Der jeweilige Vertragspartner stellt FISSEK und Kunden von FISSEK von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle Kosten, die FISSEK in diesem Zusammenhang entstehen.
9.3. FISSEK ist berechtigt, unter Berücksichtigung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes auf Kosten des jeweiligen Vertragspartners die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu bewirken.

10. Zeichnungen und andere Unterlagen, Werkzeuge
10.1. Alle Ausführungsunterlagen, Vorrichtungen, Werkzeuge, Modelle usw., die dem jeweiligen Vertragspartner überlassen worden sind, bleiben unser Eigentum und sind für die Dauer der Vertragsdurchführung auf Kosten des jeweiligen Vertragspartners für uns sorgfältig zu lagern. Sie dürfen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecken verwendet und Dritten nur insoweit zugänglich gemacht werden.
10.2. Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, die wir bezahlt haben, dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder verschrottet noch Dritten, insbesondere zum Zwecke der Fertigung, zugänglich gemacht werden.
10.3. Wir behalten uns alle Rechte an Zeichnungen und Erzeugnissen vor, die nach unseren Angaben gefertigt wurden sowie an Verfahren, die von uns entwickelt wurden.

11. Handelsklauseln
Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten für die Auslegung der Handelsklauseln die von der Internationalen Handelskammer festgelegten INCOTERMS in der jeweils neuesten Fassung.

12. Ursprungsnachweis, Exportbeschränkungen
12.1. Von uns angeforderte Ursprungsnachweise wird der jeweilige Vertragspartner mit allen erforderlichen Angaben versehen und uns ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen.
12.2. Der jeweilige Vertragspartner wird uns informieren, wenn ein Liefergegenstand ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach dem deutschen oder einem sonstigen Außenwirtschaftsrecht unterliegt.

13. Anwendbares Recht
13.1. Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem jeweiligen Vertragspartner unter Ausschluss ausländischen Rechts ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.
13.2. Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.

14. Geheimhaltungsverpflichtung
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

15. Erfüllungsort, Teilunwirksamkeit, Gerichtsstand
15.1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die Verwendungsstelle, für Zahlungen der Sitz der FISSEK –GmbH Maschinen- und Werkzeugbau.
15.2. Der jeweilige Vertragspartner ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von FISSEK den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrages an Dritte weiterzugeben.
15.3. FISSEK wird personenbezogene Daten des Lieferanten entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz behandeln.
15.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingung unwirksam sein, berührt dieses weder die Gültigkeit des Vertrages noch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.
15.5. Der Gerichtsstand richtet sich nach dem Sitz der FISSEK –GmbH Maschinen- und Werkzeugbau, die jedoch berechtigt ist, den jeweiligen Vertragspartner auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder an jedem sonstigen, gesetzlich zulässigen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten.